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Minderheitenschutz hat etwas mit Demokratie zu tun

Fast 180 junge Leute aus 37 europäischen Ländern - 60 Mehrheits- und Minderheitenbevölkerungen repräsentierend - stellten auf einer Konferenz in Flensburg eine Resolution vor, die in den Sprachen der jungen Leute an 5-6.000 lokale Multiplikatoren versandt wird, sowie auf englisch an die EU, die Regierungen und Parlamente in ganz Europa geht. Die Resolution hat als zentrale Forderung die Zuordnung der nationalen Minderheiten an einen EU-Kommissar sowie die Einrichtung eines EU-Minderheitenrates, der gehört werden muss, wenn die Interessen nationaler Minderheiten berührt sind.

Der ehemalige dänische Aussenminister Niels Helveg Petersen, der an der Abschlusskonferenz teilnahm, bezeichnete Cultures in Dialogue als »positive Inspiration« für die 16-25-jährigen Seminarteilnehmer, darunter viele Jura-, Politik- und Geschichtsstudenten: »Die jungen Leute erwarten nicht, dass ihre Resolution sofort in Politik umgesetzt wird. Solche Prozesse dauern. Die Umsetzung ist ein langer, zäher Weg. Ich glaube nicht, dass ein Minderheitenkommissar eine gute Idee ist, aber ich glaube an den Wert der Resolution und die Leistung der jungen Leute.«

Die Vizepräsidentin des schleswig-holsteinischen Landtages Ingrid Franzen unterstrich, dass sie die Resolution an den Präsidenten des Landtages weiterleiten werde. Sie bezeichnete die Resolution als Qualitätspapier, von jungen Leuten erarbeitet, sehr wohl geeignet als Ergänzung zu den Bonn-Kopenhagner Erklärungen von 1955. - Eine Ergänzung, die man von politischer Seite lange vermisst hat, wie sie sagte.

Die Folketings-Abgeordnete Ellen Trane Nørby nahm ebenfalls an der Konferenz teil: »Ich glaube, dass die jungen Leute viel Einsicht bekommen haben und nun das Werkzeug besitzen, die EU-Diskussion in ihren Ecken Europas mitprägen zu wollen. Das Projekt EU macht eine bürgerliche bzw. volklicheVerankerung notwendig, aber die Initiative muss von unten kommen, und diese jungen Leute werden das Projekt EU nach vorn treiben.«

Ministerialrat Dr. Detlev Rein, Bundesinnenministerium, fügte hinzu, dass die Europäische Sprachencharta derzeit leider nur von 17 Staaten des Europarates ratifiziert sei, dass aber die Resolution an alle Staaten Europas gesandt wird, hoffentlich mit dem Effekt, dass dies zum Nachdenken anrege.

Dr. Hans-Joachim Heintze vom Institut für Internationales Recht für Friedens- und Konfliktforschung an der Ruhr-Universität in Bochum unterstrich, dass nationale Minderheiten ein Recht auf Identität haben, und dass Minderheitenschutz etwas mit Demokratie zu tun habe. Er bot an, das Konferenzprotokoll und die Resolution in seiner wissenschaftlichen Publikation »Humanitätes Völkerrecht« mit einer Auflage von 700 Exemplaren zu verbeiten.

Die Konferenz war Abschluss eines zweiwöchigen Seminars in der dänischen Heimvolkshochschule »Jaruplund Højskole« in Jarplund bei Flensburg, in der Deutschen Nachschule Tingleff im dänischen Tinglev sowie in der »Højskolen Østersøen« im dänischen Aabenraa/ Apenrade. Träger des Seminars ist der Verein Cultures in Dialogue bestehend aus Vertretern der dänischen Minderheit in Südschleswig, der deutschen Minderheit in Nordschleswig, der friesischen Volksgruppe sowie dem dänischen Grenzverein »Grænseforeningen« in Kopenhagen. Finanziert wurde das Seminar vom dänischen Unterichtsministerium, dem Bundesinnenministerium, dem Grosskreis »Sønderjyllands Amt« sowie von Fonds u.ä.



Die Resolution


ENDGÜLTIG VERHANDELTE RESOLUTION DES CULTURES IN DIALOGUE
17. - 30. Juli 2005
Vorgeschlagen von 180 Jugendlichen, die an Jaruplund Højskole (D), Deutsche Nachschule Tingleff (DK) und Højskolen
Østersøen (DK) ein Kaleidoskop europäischer Identitäten darstellen.
Veröffentlicht am 28. Juli 2005 im Flensborghus, Flensburg, Deutschland

Alle 180 Teilnehmer aus Europa, die an Cultures in Dialogue beteiligt sind, nach dem Austausch ihrer Ideen und nachdem sie
Einigkeit in Vielfältigkeit zwei Wochen lang erlebt haben,
- Mit der Betonung, dass eine beträchtliche Anzahl von Menschen, die in Europa wohnen, einer Minderheit angehören und
deshalb mit dem Ziel, die Situation von Minderheiten zu verbessern, sowie die Beziehungen zwischen Minderheiten und
Mehrheitenbevölkerungen.
- Mit der Erkenntnis, dass der historische Hintergrund und die jetzige Situation in Europa kompliziert sind,
- Mit dem Ziel, europäische Werte zu stärken, Vielfältigkeit und Kulturerbe zu schützen und zu fördern, interkulturelles und
inter-religiöses Verständnis zu unterstützen, um eine bessere Zukunft für alle Menschen und Völker zu schaffen,
- Mit den Bedingungen der Universellen Erklärung der Menschenrechte, der Erklärung der Rechte von Menschen, die Nationalen
oder Ethnischen, Religiösen und Linguistischen Minderheiten angehören der Vereinigten Nationen, der Rahmenkonvention zum
Schutz Nationaler Minderheiten, der Charta über Europäische Regionale oder Minderheitensprachen, der Charta der
Grundlegenden Rechte der Europäischen Union und der Empfehlung 1201 des Europarats als Ausgangspunkt,
- Mit den Bonn-Kopenhagen Erklärungen sowie den Erfahrungen der Menschen, die im deutschen-dänischen Grenzgebiet
wohnen, als unsere Inspirationsquelle,
- Alle europäischen Individuen, Völker und Institutionen addressierend

EINIGEN WIR UNS ZUSAMMEN AM 28. JULI 2005 ÜBER FOLGENDEN TEXT DER RESOLUTION

KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNG
Art. 1 Begriffsbestimmung einer Minderheit
Eine Minderheit wird als eine numerisch beträchtliche aber nicht-dominierende Gruppe von Personen in ihrem Aufenthaltsstaat
definiert, die sich als eine Minderheit identifizieren, die eine gemeinsame Kultur, Sprache, Religion und/oder ethnischen
Hintergrund teilen, und die langfristige, feste und dauernde Verbindungen mit dem Aufenthaltsstaat wahren.


KAPITEL II
RECHTE
Art. 2 Identität
(1) Jede Person hat das Recht, seine eigene Identität zu haben und das Recht, seine Zugehörigkeit zu einer Minderheit zu wählen.

(2) Jede Person, die zu einer Minderheit gehört, hat das Recht seinen Nachnamen und seine Vornamen in seiner Muttersprache
zu verwenden, und offizielle Anerkennung des Nachnamens und der Vornamen zu erhalten.

Art. 3 Anerkennung einer Minderheit
Jede Person, die einer Minderheit angehört, hat das Recht, als Individuum und / oder als Volksgruppe auf allen offiziellen Ebenen
als Minderheit anerkannt zu werden.

Art. 4 Staatsbürgerschaft
(1) Jeder hat das Recht, mindestens eine Staatsbürgerschaft zu besitzen. Niemand darf aufgrund des Besitzes mehrerer
Staatsbürgerschaften benachteiligt werden.
(2) Die Kriterien, um Staatsbürger eines Staates zu werden, müssen vom Gleichheitsprinzip geleitet sein, und für alle Personen
angemessen sein. Kulturelle, linguistische, ethnische und religiöse Zugehörigkeit einer Person darf nicht zur Benachteiligung bei
Erwerb einer Staatsangehörigkeit führen.

Art. 5 Sprache
(1) Jede Person hat das Recht, seine Muttersprache oder seinen Dialekt zu lernen und zu verwenden.
(2) Jede Person, die einer Minderheit angehört, hat das Recht, im öffentlichen Dienst Zugang zu Übersetzung in seine
Muttersprache oder seinen Dialekt zu erhalten.

Art. 6 Gleichheit vor dem Gesetz
Jede Person ist gleich vor dem Gesetz und hat gleichen Zugang zur Rechtsprechung, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer
Minderheit oder Mehrheitsbevölkerung.

Art. 7 Politische Vertretung
Jede Person hat das Recht, frei im politischen Bereich teilzunehmen und politische Meinungen zu äußern, welches beinhaltet:
(1) aktives und passives Wahlrecht auf allen Ebenen
(2) das Recht, politische Parteien zu gründen
(3) das Recht der Minderheiten, bezüglich politischer Entscheidungen, die sie direkt betreffen, konsultiert zu werden.

Art. 8 Soziale und wirtschaftliche Rechte
Die gleichen sozialen und wirtschaftlichen Rechte und Möglichkeiten, wie beispielsweise soziale Mobilität, Versammlungsfreiheit,
Zugang zu medizinischer Versorgung / Gesundheitswesen, zum Arbeitsmarkt und zu Institutionen etc., müssen für jeden garantiert
sein, ob Minderheit oder Mehrheit.

Art. 9 Medien
(1) Personen, die Minderheiten angehören, haben das Recht, ihre eigenen privaten Medien in ihrer Muttersprache zu schaffen.
(2) Personen, die Minderheiten angehören, haben das Recht auf Zugang zu öffentlichen Medien.

Art. 10 Kultur
Personen, die Minderheiten angehören, haben das Recht, ihre eigenen kulturellen und religiösen Praktiken zum Ausdruck zu
bringen und zu entwickeln, und ihr kulturelles Erbe zu bewahren / erhalten.

Art. 11 Religion
Personen, die Minderheiten angehören, haben das elementare / grundlegende Menschenrecht auf Religionsfreiheit und das Recht,
religiöse Gottesdienste in ihrer Muttersprache durchzuführen.

Art. 12 Bildung
(1) Personen, die Minderheiten angehören, haben das Recht, in ihrer Muttersprache, sowie in der offiziellen Sprache des Staates
unterrichtet zu werden, unter den gleichen Bedingungen wie die Mehrheit.
(2) Personen, die Minderheiten angehören, haben das Recht, ihre eigenen Bildungsstätten zu errichten, und die Regierung muss
diese Möglichkeit garantieren.

Art. 13 Grenzüberschreitende Beziehungen
(1) Personen, die Minderheiten angehören, haben das Recht, mit dem Heimatstaat (kin-state) Bindungen zu bewahren, und mit
Personen, die die gleiche Kultur, Sprache und/oder Religion teilen, grenzüberschreitende Beziehungen aufrechtzuerhalten.
(2) Solche grenzüberschreitenden Beziehungen von Minderheiten sollen verwendet werden, um die Beziehungen zwischen
Staaten zu stärken.
(3) Besondere Aufmerksamkeit soll Minderheiten ohne Heimatstaat gelten.

Kapitel III
VERPFLICHTUNGEN
Art. 14 Positive Verpflichtungen des Staates
Der Staat hat die Pflicht, alle Rechte der Minderheiten anzuerkennen, zu schützen und zu fördern.

Art. 15 Einhaltung der Gesetze / Rechtsgehorsam
Jede Person muss lokales, regionales, nationales und internationales Recht respektieren.

Art. 16 Demokratische Prinzipien
(1) Jede Person muss demokratische Prinzipien respektieren.
(2) Jede Person darf seine Rechte nur durch demokratische Methoden fördern.

Art. 17 Friedliche Koexistenz
(1) Alle Personen sollen Rassismus, Fremdenhass, Gewalt, Extremismus, Terrorismus und Intoleranz aktiv entgegensetzen, um
friedliche Koexistenz zu ermöglichen.
(2) Jegliche diskriminierende Tat, die die friedliche Koexistenz untergräbt muss zutiefst verachtet werden.

Art. 18 Beidseitiger Respekt
Jede Person, die einer Minderheit angehört, muss die Rechte der Mehrheitsbevölkerung und die Rechte der anderen
Minderheiten respektieren. Gleichermaßen muss die Mehrheitsbevölkerung die Rechte der Minderheiten respektieren.

Art. 19 Mehrfache Staatsbürgerschaft
Personen, die mehrfache Staatsbürgerschaften haben, dürfen diese nicht missbrauchen.

Art. 20 Interkultureller Dialog
Minderheiten und Mehrheitsbevölkerungen müssen zusammenarbeiten um interkulturellen und inter-religiösen Dialog zu schaffen.

Art. 21 Interkulturelle Bildung
Minderheiten und Mehrheitsbevölkerungen müssen zusammenarbeiten, um interkulturelle Bildung zu fördern und um
inter-religiöses Verständnis zu steigern.

Art. 22 Amtssprache
Staaten sollen Minderheiten ausreichende Möglichkeiten bieten, die Hauptamtssprache zu lernen; Minderheiten sollen die
angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Hauptamtssprache des Aufenthaltsstaats zu lernen.

Art. 23 Grenzanerkennung
(1) Minderheiten müssen die Grenzen des Aufenthaltsstaats anerkennen, obwohl diese Verpflichtung ihr Recht auf
Selbstbestimmung, wie in internationalem Recht anerkannt, nicht hindern darf.
(2) Minderheiten und Mehrheitsbevölkerungen dürfen auf keinen Fall Gewalt oder terroristische Methoden anwenden oder
unterstützen um Konflikte zu lösen. In ungelösten Fällen müssen internationale Institutionen und Organisationen angesprochen
werden, und beteiligte Staaten müssen Verhandlungen eröffnen.

KAPITEL IV
EMPFEHLUNGEN
In Erwägung des Bedürfnisses für mehr Schutz, Vertretung und Beratung sowohl auf nationaler, als auch auf europäischer Ebene
und für einen vollstreckbaren juristischen Rahmen für Minoritätenangelegenheiten, schlagen wir, die 180 Teilnehmer des Cultures
in Dialogue, Folgendes vor:

Art. 24 Durchführung
(1) Wir fordern alle europäischen Individuen, Völker und Regierungen auf, alle in dieser Resolution erwähnten Bestimmungen
durchzuführen und zu befolgen.
(2) Alle Institutionen, die sich mit den Beziehungen zwischen Minderheiten und Mehrheitsbevölkerungen befassen, sollen mit
nichtstaatlichen Organisationen, Jugendlichen aus Minderheiten, Zivilgesellschaft und Ombudsmann - artigen Institutionen
zusammenarbeiten.

Art. 25 Weitgehende Anforderungen
Bestimmungen dieser Resolution wollen institutionelle, juristische, politische und andere Rahmen nicht hindern, mehr weitgehenden
Schutz und interkulturellen Dialog anzubieten.

Art. 26 Internationaler Druck
Wir fordern alle Länder auf, wirtschaftlichen, politischen und diplomatischen Druck auf die Staaten auszuüben, die die in dieser
Resolution erwähnten Prinzipen nicht einhalten.

Art. 27 Minderheitenkommissar
Wir fordern die Europäische Kommission auf, einen Kommissar für die Minderheitenpolitik der EU verantwortlich zu machen.

Art. 28 Gründung des Minderheitenausschusses
Wir fordern die Mitgliedsstaaten der EU auf, einen Minderheitenausschuss zu gründen, der bei allen Minderheitenangelegenheiten
um Rat gefragt werden muss. Dieser Ausschuss soll mit dem existierenden Beratungsausschuss für Minderheiten, vom Europarat
gegründet, eng zusammenarbeiten.

Art. 29 Zusätzliches Protokoll für die Europäische Menschenrechtskonvention
Wir fordern die Mitgliedsstaaten des Europarats auf, von dieser Resolution angeregt ein zusätzliches Protokoll über die Rechte
von Minderheiten für die Europäische Menschenrechtskonvention zu verabschieden.