Alle 180 Teilnehmer aus Europa, die an Cultures in Dialogue beteiligt sind,
nach dem Austausch ihrer Ideen und nachdem sie
Einigkeit in Vielfältigkeit zwei Wochen lang erlebt haben,
- Mit der Betonung, dass eine beträchtliche Anzahl von Menschen, die in
Europa wohnen, einer Minderheit angehören und
deshalb mit dem Ziel, die Situation von Minderheiten zu verbessern, sowie die
Beziehungen zwischen Minderheiten und
Mehrheitenbevölkerungen.
- Mit der Erkenntnis, dass der historische Hintergrund und die jetzige Situation
in Europa kompliziert sind,
- Mit dem Ziel, europäische Werte zu stärken, Vielfältigkeit
und Kulturerbe zu schützen und zu fördern, interkulturelles und
inter-religiöses Verständnis zu unterstützen, um eine bessere
Zukunft für alle Menschen und Völker zu schaffen,
- Mit den Bedingungen der Universellen Erklärung der Menschenrechte, der
Erklärung der Rechte von Menschen, die Nationalen
oder Ethnischen, Religiösen und Linguistischen Minderheiten angehören
der Vereinigten Nationen, der Rahmenkonvention zum
Schutz Nationaler Minderheiten, der Charta über Europäische Regionale
oder Minderheitensprachen, der Charta der
Grundlegenden Rechte der Europäischen Union und der Empfehlung 1201 des
Europarats als Ausgangspunkt,
- Mit den Bonn-Kopenhagen Erklärungen sowie den Erfahrungen der Menschen,
die im deutschen-dänischen Grenzgebiet
wohnen, als unsere Inspirationsquelle,
- Alle europäischen Individuen, Völker und Institutionen addressierend
EINIGEN WIR UNS ZUSAMMEN AM 28. JULI 2005 ÜBER FOLGENDEN TEXT DER RESOLUTION
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNG
Art. 1 Begriffsbestimmung einer Minderheit
Eine Minderheit wird als eine numerisch beträchtliche aber nicht-dominierende
Gruppe von Personen in ihrem Aufenthaltsstaat
definiert, die sich als eine Minderheit identifizieren, die eine gemeinsame
Kultur, Sprache, Religion und/oder ethnischen
Hintergrund teilen, und die langfristige, feste und dauernde Verbindungen mit
dem Aufenthaltsstaat wahren.
KAPITEL II
RECHTE
Art. 2 Identität
(1) Jede Person hat das Recht, seine eigene Identität zu haben und das
Recht, seine Zugehörigkeit zu einer Minderheit zu wählen.
(2) Jede Person, die zu einer Minderheit gehört, hat das Recht seinen
Nachnamen und seine Vornamen in seiner Muttersprache
zu verwenden, und offizielle Anerkennung des Nachnamens und der Vornamen zu
erhalten.
Art. 3 Anerkennung einer Minderheit
Jede Person, die einer Minderheit angehört, hat das Recht, als Individuum
und / oder als Volksgruppe auf allen offiziellen Ebenen
als Minderheit anerkannt zu werden.
Art. 4 Staatsbürgerschaft
(1) Jeder hat das Recht, mindestens eine Staatsbürgerschaft zu besitzen.
Niemand darf aufgrund des Besitzes mehrerer
Staatsbürgerschaften benachteiligt werden.
(2) Die Kriterien, um Staatsbürger eines Staates zu werden, müssen
vom Gleichheitsprinzip geleitet sein, und für alle Personen
angemessen sein. Kulturelle, linguistische, ethnische und religiöse Zugehörigkeit
einer Person darf nicht zur Benachteiligung bei
Erwerb einer Staatsangehörigkeit führen.
Art. 5 Sprache
(1) Jede Person hat das Recht, seine Muttersprache oder seinen Dialekt zu lernen
und zu verwenden.
(2) Jede Person, die einer Minderheit angehört, hat das Recht, im öffentlichen
Dienst Zugang zu Übersetzung in seine
Muttersprache oder seinen Dialekt zu erhalten.
Art. 6 Gleichheit vor dem Gesetz
Jede Person ist gleich vor dem Gesetz und hat gleichen Zugang zur Rechtsprechung,
unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer
Minderheit oder Mehrheitsbevölkerung.
Art. 7 Politische Vertretung
Jede Person hat das Recht, frei im politischen Bereich teilzunehmen und politische
Meinungen zu äußern, welches beinhaltet:
(1) aktives und passives Wahlrecht auf allen Ebenen
(2) das Recht, politische Parteien zu gründen
(3) das Recht der Minderheiten, bezüglich politischer Entscheidungen, die
sie direkt betreffen, konsultiert zu werden.
Art. 8 Soziale und wirtschaftliche Rechte
Die gleichen sozialen und wirtschaftlichen Rechte und Möglichkeiten, wie
beispielsweise soziale Mobilität, Versammlungsfreiheit,
Zugang zu medizinischer Versorgung / Gesundheitswesen, zum Arbeitsmarkt und
zu Institutionen etc., müssen für jeden garantiert
sein, ob Minderheit oder Mehrheit.
Art. 9 Medien
(1) Personen, die Minderheiten angehören, haben das Recht, ihre eigenen
privaten Medien in ihrer Muttersprache zu schaffen.
(2) Personen, die Minderheiten angehören, haben das Recht auf Zugang zu
öffentlichen Medien.
Art. 10 Kultur
Personen, die Minderheiten angehören, haben das Recht, ihre eigenen kulturellen
und religiösen Praktiken zum Ausdruck zu
bringen und zu entwickeln, und ihr kulturelles Erbe zu bewahren / erhalten.
Art. 11 Religion
Personen, die Minderheiten angehören, haben das elementare / grundlegende
Menschenrecht auf Religionsfreiheit und das Recht,
religiöse Gottesdienste in ihrer Muttersprache durchzuführen.
Art. 12 Bildung
(1) Personen, die Minderheiten angehören, haben das Recht, in ihrer Muttersprache,
sowie in der offiziellen Sprache des Staates
unterrichtet zu werden, unter den gleichen Bedingungen wie die Mehrheit.
(2) Personen, die Minderheiten angehören, haben das Recht, ihre eigenen
Bildungsstätten zu errichten, und die Regierung muss
diese Möglichkeit garantieren.
Art. 13 Grenzüberschreitende Beziehungen
(1) Personen, die Minderheiten angehören, haben das Recht, mit dem Heimatstaat
(kin-state) Bindungen zu bewahren, und mit
Personen, die die gleiche Kultur, Sprache und/oder Religion teilen, grenzüberschreitende
Beziehungen aufrechtzuerhalten.
(2) Solche grenzüberschreitenden Beziehungen von Minderheiten sollen verwendet
werden, um die Beziehungen zwischen
Staaten zu stärken.
(3) Besondere Aufmerksamkeit soll Minderheiten ohne Heimatstaat gelten.
Kapitel III
VERPFLICHTUNGEN
Art. 14 Positive Verpflichtungen des Staates
Der Staat hat die Pflicht, alle Rechte der Minderheiten anzuerkennen, zu schützen
und zu fördern.
Art. 15 Einhaltung der Gesetze / Rechtsgehorsam
Jede Person muss lokales, regionales, nationales und internationales Recht respektieren.
Art. 16 Demokratische Prinzipien
(1) Jede Person muss demokratische Prinzipien respektieren.
(2) Jede Person darf seine Rechte nur durch demokratische Methoden fördern.
Art. 17 Friedliche Koexistenz
(1) Alle Personen sollen Rassismus, Fremdenhass, Gewalt, Extremismus, Terrorismus
und Intoleranz aktiv entgegensetzen, um
friedliche Koexistenz zu ermöglichen.
(2) Jegliche diskriminierende Tat, die die friedliche Koexistenz untergräbt
muss zutiefst verachtet werden.
Art. 18 Beidseitiger Respekt
Jede Person, die einer Minderheit angehört, muss die Rechte der Mehrheitsbevölkerung
und die Rechte der anderen
Minderheiten respektieren. Gleichermaßen muss die Mehrheitsbevölkerung
die Rechte der Minderheiten respektieren.
Art. 19 Mehrfache Staatsbürgerschaft
Personen, die mehrfache Staatsbürgerschaften haben, dürfen diese nicht
missbrauchen.
Art. 20 Interkultureller Dialog
Minderheiten und Mehrheitsbevölkerungen müssen zusammenarbeiten um
interkulturellen und inter-religiösen Dialog zu schaffen.
Art. 21 Interkulturelle Bildung
Minderheiten und Mehrheitsbevölkerungen müssen zusammenarbeiten, um
interkulturelle Bildung zu fördern und um
inter-religiöses Verständnis zu steigern.
Art. 22 Amtssprache
Staaten sollen Minderheiten ausreichende Möglichkeiten bieten, die Hauptamtssprache
zu lernen; Minderheiten sollen die
angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Hauptamtssprache des Aufenthaltsstaats
zu lernen.
Art. 23 Grenzanerkennung
(1) Minderheiten müssen die Grenzen des Aufenthaltsstaats anerkennen, obwohl
diese Verpflichtung ihr Recht auf
Selbstbestimmung, wie in internationalem Recht anerkannt, nicht hindern darf.
(2) Minderheiten und Mehrheitsbevölkerungen dürfen auf keinen Fall
Gewalt oder terroristische Methoden anwenden oder
unterstützen um Konflikte zu lösen. In ungelösten Fällen
müssen internationale Institutionen und Organisationen angesprochen
werden, und beteiligte Staaten müssen Verhandlungen eröffnen.
KAPITEL IV
EMPFEHLUNGEN
In Erwägung des Bedürfnisses für mehr Schutz, Vertretung und
Beratung sowohl auf nationaler, als auch auf europäischer Ebene
und für einen vollstreckbaren juristischen Rahmen für Minoritätenangelegenheiten,
schlagen wir, die 180 Teilnehmer des Cultures
in Dialogue, Folgendes vor:
Art. 24 Durchführung
(1) Wir fordern alle europäischen Individuen, Völker und Regierungen
auf, alle in dieser Resolution erwähnten Bestimmungen
durchzuführen und zu befolgen.
(2) Alle Institutionen, die sich mit den Beziehungen zwischen Minderheiten und
Mehrheitsbevölkerungen befassen, sollen mit
nichtstaatlichen Organisationen, Jugendlichen aus Minderheiten, Zivilgesellschaft
und Ombudsmann - artigen Institutionen
zusammenarbeiten.
Art. 25 Weitgehende Anforderungen
Bestimmungen dieser Resolution wollen institutionelle, juristische, politische
und andere Rahmen nicht hindern, mehr weitgehenden
Schutz und interkulturellen Dialog anzubieten.
Art. 26 Internationaler Druck
Wir fordern alle Länder auf, wirtschaftlichen, politischen und diplomatischen
Druck auf die Staaten auszuüben, die die in dieser
Resolution erwähnten Prinzipen nicht einhalten.
Art. 27 Minderheitenkommissar
Wir fordern die Europäische Kommission auf, einen Kommissar für die
Minderheitenpolitik der EU verantwortlich zu machen.
Art. 28 Gründung des Minderheitenausschusses
Wir fordern die Mitgliedsstaaten der EU auf, einen Minderheitenausschuss zu
gründen, der bei allen Minderheitenangelegenheiten
um Rat gefragt werden muss. Dieser Ausschuss soll mit dem existierenden Beratungsausschuss
für Minderheiten, vom Europarat
gegründet, eng zusammenarbeiten.
Art. 29 Zusätzliches Protokoll für die Europäische Menschenrechtskonvention
Wir fordern die Mitgliedsstaaten des Europarats auf, von dieser Resolution angeregt
ein zusätzliches Protokoll über die Rechte
von Minderheiten für die Europäische Menschenrechtskonvention zu verabschieden.